Satzung

des

Musikvereins Scheibenhardt e. V.


§1

Name und Sitz des Musikvereins

 

Der Verein führt den Namen „Musikverein Scheibenhardt e.V.“. Er hat seinen Sitz in Scheibenhardt/Pfalz.

 

§2 Zweck des Vereins
  1.)

Der Verein dient der Erhaltung, Pflege und Förderung der Volksmusik. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

 

  2.)

Aus diesem Grunde und zur Erfüllung dieses Zweckes übernimmt der Verein die Verpflichtung

   

a)

b)

c)

d)

e)

regelmäßige Übungsabende durchzuführen,

Konzerte und Platzmusiken zu veranstalten,

bei weltlichen und kirchlichen Veranstaltungen kultureller Art mitzuwirken,

an Veranstaltungen auf Bundes- und Verbandsebene teilzunehmen,

bei anderen Veranstaltungen die im Sinne der deutschen Volksmusik liegen und die Volksmusik fördern, mitzuwirken. Die Teilnahme an solchen Veranstaltungen wird von Fall zu Fall zwischen dem Vorstand und den aktiven Mitgliedern des Vereins beschlossen.

 

   3.)

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des  Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Es wird unter Wahrung der politischen und religiösen Freiheit seiner Mitglieder nach demokratischen Grundsätzen geleitet.

 §3 Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft  
   1.) Der Verein besteht aus aktiven und passiven Mitgliedern.

   2:) Als Mitglied können alle Personen aufgenommen werden, die aus der Grundschule (Volksschule) entlassen sind und die Zwecke des Vereins anerkennen und fördern. Jugendliche unter 18 Jahren können jedoch nur mit Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters aufgenommen werden. Über die Aufnahme in den Verein entscheidet der Vereinsausschuss. Entscheidet derselbe gegen eine Aufnahme in den Verein, so kann gegen diese Entscheidung die Generalversammlung angerufen werden. Diese beschließt endgültig über die Zulässigkeit der Aufnahme in den Verein.

  3.) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss. Der Austritt aus dem Verein ist nur zum Schluss eines Kalendervierteljahres zulässig. Es muss dem Vorstand mindestens einen Monat vorher schriftlich mitgeteilt werden. Wer gegen die Interessen der deutschen Volksmusik oder gegen die Interessen des Vereins in der Öffentlichkeit schädigt, kann vom Vereinsausschuss aus dem Verein ausgeschlossen werden. Gegen einen solchen Beschluss kann die Generalversammlung angerufen werden, welche endgültig entscheidet. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlischt der Anspruch auf das Vereinsvermögen.

 §4 Rechte und Pflichten der Mitgliedschaft
   1.) Die Mitglieder sind berechtigt, an der Generalversammlung teilzunehmen. Sie können dort Anträge stellen und über gestellte Anträge abstimmen. Des Weiteren haben die Mitglieder das Recht sämtliche Veranstaltungen des Vereins zu den vom Vorstand oder Ausschuss beschlossenen Bedingungen zu besuchen. Sie dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder vom Verein keine Gewinnanteile oder sonstigen Zuwendungen erhalten.

   2.) Aufnahmegebühr wird von neu in den Verein eintretenden Mitgliedern nicht erhoben.

   3.) Die Mitglieder sind verpflichtet, die vom Vereinsausschluss festgesetzten Mitgliederbeiträge zu entrichten. Der Mitgliedsbeitrag wird jährlich erhoben.

  4.)

Ehrenmitglieder sind beitragsfrei

 

§5 Ehrenmitgliedschaft
 

Personen, die sich um die deutsche Volksmusik oder dem Verein besondere Verdienste erworben haben, können nach einem Beschluss vom Vorstand zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

§6 Organe
  1.) Die Verwaltungsorgane des Vereins sind:
    a) die Generalversammlung
    b) der Vorstand
    c)

der Vereinsausschuss

 

  2.) Die Organe beschließen, soweit in der Satzung nichts anderes bestimmt ist, mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

  3.) Mitglieder von Organen dürfen bei Beratungen und Entscheidungen über Angelegenheiten, die ihnen selbst Vor- oder Nachteile bringen könnten, nicht mitwirken.

  4.) Über die Sitzungen der Organe ist vom Schriftführer eine Niederschrift zu fertigen, die den wesentlichen Inhalt der Beratungen und sämtliche Beschlüsse enthalten muss. Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen und bei der nächsten Sitzung zu verlesen. Nach dem Verlesen ist sie von einem Ausschlussmitglied, der bei der letzten Sitzung anwesend war, mit zu unterschreiben.

§7 Die Generalversammlung
  1.) Die Generalversammlung findet jährlich einmal und zwar bis spätestens im Februar statt. Sie wird vom Vorstand mindestens eine Woche vorher durch Bekanntgabe im „Amtsblatt der Verbandsgemeinde Hagenbach“ unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Anträge an die Generalversammlung sind spätestens drei Tage vor ihrer Durchführung schriftlich an den Vorsitzenden zu richten.

  2.) Der Vorstand kann bei dringendem Bedarf Generalversammlungen einberufen. Er muss dies tun, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies unter Angabe der Gründe fordert. Für die Bekanntmachung gilt Absatz 1, jedoch kann die Frist in dringenden Fällen auf zwei Tage abgekürzt werden.

   3.) Die Generalversammlung wird durch den Vorsitzenden, im Falle der Verhinderung durch den zweiten Vorsitzenden geleitet. Sie ist mit 1/5 der Mitglieder beschlussfähig.

  
   4.) Die Generalversammlung ist zuständig für:
    a)  die Entgegennahme des Geschäfts- und Kassenberichtes,
    b)  die Beschlussfassung über den Geschäfts- und Kassenbericht,
    c) die Wahl des Vorstandes und der Kassenprüfer,
    d) die Beisitzer der Vorstandschaft sowie den Vereinsdiener zu wählen,
    e) die Änderung der Satzungen,
    f) die Entscheidungen über die Einsprüche gegen Beschlüsse des Vorstandes oder Vereinsausschusses
    g) die Entscheidung über wichtige Angelegenheiten, die der Vereinsausschuss an die Generalversammlung verwiesen hat,
    h) die Auflösung des Vereins.

 §8 Der Vereinsausschuss
  1.) Der Vereinsausschuss besteht aus:
    a)  dem Vorstand,
    b) bis zu fünf Beisitzern, von denen mindestens zwei aktive Mitglieder sein sollen.

  2.) Der Vereinsausschuss ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend sind.

  3.) Der Vereinsausschuss wird durch den Vorsitzenden einberufen. Er muss einberufen werden, wenn die von mindestens drei Vorstandsmitgliedern unter Angabe des Grundes verlangt wird.

§9 Der Vorstand
  1.) Dem Vorstand gehören an:
    a) die Vorsitzenden (2-4 Personen),
    b) der Kassier,
    c) der Schriftführer

  2.) Der Vorstand wird von der Generalversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die Wahl erfolgt durch Handzeichen. Auf Antrag der Mehrheit der Versammlungsteilnehmer kann auch schriftlich gewählt werden.
Die Wiederwahl in den Vorstand ist uneingeschränkt zulässig.

  3.) Der Vorstand wird nach Bedarf von dem Vorsitzenden einberufen. Er muss einberufen werden, wenn dies von mindestens zwei Vorstandsmitgliedern unter Angabe des Grundes verlangt wird.

  4.) Der Vorstand beschließt über Anträge und Entscheidungen einfacher Art. Beschlüsse sind nur dann zulässig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder anwesend sind.

  5.) Die satzungsgemäß bestellten Amtsträger des Vereins üben ihr Amt ehrenamtlich aus.
Für die ehrenamtliche Tätigkeit kann eine angemessene Aufwandsentschädigung gezahlt werden, die nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung unter Beachtung steuerlicher Grundsätze festgelegt werden kann.

§10 Die Vorsitzenden
  Die Vorsitzenden sind gleichberechtigt und vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Alle sind einzelvertretungsberechtigt.

§11 Die Kapelle
  1.) Die Kapelle besteht aus den aktiven Mitgliedern des Vereins und dem Dirigenten.

  2.) Die aktiven Mitglieder des Vereins sind innerhalb des Vereinsgeschehens zur Befolgung der Anordnungen des Dirigenten, des Vorstandes sowie der Ausschussbeschlüsse verpflichtet. Insbesondere erstreckt sich diese Verpflichtung auf den regelmäßigen und pünktlichen Besuch der angesetzten Proben und Veranstaltungen. Wer der Verpflichtung auf den Besuch der Proben oder Veranstaltungen nicht nachkommen kann, hat dies rechtzeitig dem Dirigenten oder dem Vorsitzenden mitzuteilen bzw. mitteilen zu lassen. Eine Entschuldigung gilt als rechtzeitig, wenn sie bei Proben mindestens eine Stunde und bei Veranstaltungen mindestens drei Tage vorher mitgeteilt wird. Jedoch kann eine Entschuldigung nur dann als gültig angesehen werden, wenn ein triftiger Grund vorliegt.

  3.) Die Mitglieder der Kapelle sind verpflichtet, das ihnen übergebene Vereinseigentum schonend zu behandeln. Insbesondere haben sie es vor Verlust und Beschädigung zu schützen.

  4.) Bei dreimaliger Nichtbeachtung der in Absatz 2 oder bei Nichtbeachtung der in Absatz 3 getroffenen Anordnungen, entscheidet der Vereinsausschuss über den Verbleib oder den Ausschluss des Betroffenen aus der Kapelle bzw. dem Verein.

§12 Geschäftsführung
  1.) Die laufenden Verwaltungsgeschäfte erledigt der Vorsitzende gegebenenfalls im Benehmen mit den anderen Vorstandsmitgliedern. Bei der Geschäftsführung ist sparsam zu verfahren. Verwaltungsausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, dürfen nicht getätigt werden.

  2.) Der Vorsitzende oder sonstige in der Verwaltung des Vereins tätige Mitglieder erhalten nur ihre Auslagen vergütet.

§13 Kassenführung
  1.) Die Kassengeschäfte erledigt der Kassierer. Er ist berechtigt:
    a) Zahlungen an den Verein anzunehmen und dafür zu bescheinigen,
    b) Zahlungen in erforderlicher Höhe zu tätigen, um einen reibungslosen Ablauf des Zahlungsverkehrs zu gewährleisten.
    c) alle die Kassengeschäfte betreffenden Schriftstücke zu unterzeichnen.

  2.) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Der Kassierer fertigt zum Schluss eines jeden Geschäftsjahres einen Kassenabschluss, der durch die Kassenprüfer zu prüfen und sodann der Generalversammlung zur Beschlussfassung vorzulegen ist. Die Kassenprüfer haben bei der Generalversammlung nach der Verlesung des Kassenberichtes einen Prüfungsbericht abzugeben.

  3.) Überschüsse, die sich beim Abschluss ergeben, sind zur Bestreitung von satzungsgemäßen Ausgaben des nächsten Jahres zu verwenden oder einer Rücklage zuzuführen, die zur Bestreitung künftiger Ausgaben nach § 2 notwendig ist.

§14 Veranstaltungen
  Bei Veranstaltungen des Vereins (Konzerte, Musikfeste, gesellige Veranstaltungen usw.) sind die Entgelte so festzusetzen, dass voraussichtlich die Unkosten der Veranstaltungen gedeckt werden können. Etwaige Reinerträge aus Veranstaltungen und wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben sind für satzungsgemäße Zwecke zu verwenden.

§15 Satzungsänderungen
  1.) Anträge auf Satzungsänderungen können von jedem Mitglied bis jeweils zwei Wochen vor der Generalversammlung gestellt werden.

  2.) Eine Satzungsänderung kann nur von der Generalversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder beschlossen werden. Im Übrigen gelten für Satzungsänderungen die Vorschriften des Bürgerlichen
Gesetzbuches.

§16 Auflösung des Vereins
  1.) Die Auflösung des Vereins kann nur von einer für diesen Zweck eigens einberufenen Generalversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder beschlossen werden.

  2.) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen steuerbegünstigten Zweckes fällt das verbliebene Vereinsvermögen an die Gemeinde Scheibenhardt, die es ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§17 Schlussbestimmungen
 

Diese Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am 22. Januar 2012 beschlossen. Gleichzeitig tritt die am 16. Januar 2011 beschlossene Satzung außer Kraft.

 

 

Scheibenhardt, 22. Januar 2012

 

Dominik Hoffmann              Reinhard Guckert                         Elke Wedmann

Vorsitzender                          Vorsitzender                            Schriftführerin